eine energetische Sanierung kann sich lohnen
Für bestimmte Maßnahmen können – abhängig von den jeweiligen Voraussetzungen – Fördermittel und steuerliche Vergünstigungen infrage kommen.
Auch Ihre Heizkosten können durch eine energetische Sanierung sinken.
Förderprogramme, Förderbedingungen, Zinssätze und Förderhöhen können sich ändern. Ob und in welcher Höhe eine Förderung möglich ist, hängt von den jeweiligen Voraussetzungen und dem Zeitpunkt der Antragstellung ab.
Energetisch sanieren und Fördermöglichkeiten nutzen
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt die energetische Sanierung von Bestandsgebäuden. Für die Sanierung zum Effizienzhaus kann unter bestimmten Voraussetzungen der KfW-Förderkredit 261 mit Tilgungszuschuss in Anspruch genommen werden. Die Förderbedingungen und die Höhe der Förderung richten sich nach den jeweils geltenden Fördervoraussetzungen.
Welche Förderung für Ihr Vorhaben infrage kommt und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, hängt von der konkreten Maßnahme und den aktuellen Förderbedingungen ab.
Wir begleiten Sie von der ersten Analyse bis zum Nachweis:
- energetische Berechnungen und Sanierungskonzepte
- individueller Sanierungsfahrplan (iSFP)
- Unterstützung bei der Beantragung von Fördermitteln
- Berechnung und Nachweis des Effizienzhaus-Standards
- energetische Baubegleitung
- Erstellung der erforderlichen Bestätigungen und Nachweise
So erhalten Sie eine fundierte Grundlage für Ihre Sanierungsentscheidung und die Nutzung der jeweils passenden Fördermöglichkeiten.
KfW-Programm 261, Energieeffizient sanieren - zinsgünstiges Darlehen mit hohen Tilgungszuschüssen
Je Wohneinheit sind aktuell bis zu 150.000 € Förderkredit möglich. Die tatsächliche Kredithöhe richtet sich unter anderem nach den förderfähigen Kosten und der erreichten Effizienzhaus-Stufe.
Zusätzlich kann ein Tilgungszuschuss gewährt werden. Dadurch reduziert sich der zurückzuzahlende Kreditbetrag. Die Höhe des Tilgungszuschusses hängt von der erreichten Effizienzhaus-Stufe und gegebenenfalls weiteren Fördervoraussetzungen
Welche Förderung für Ihr Gebäude infrage kommt, welche Effizienzhaus-Stufe erreicht werden kann und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, prüfen wir im Rahmen der energetischen Planung.
Zinsgünstiger Kredit mit Tilgungszuschuss bei Sanierung zum Effizienzhaus
Zusätzlich zum Förderkredit kann ein Tilgungszuschuss gewährt werden. Dieser reduziert den zurückzuzahlenden Kreditbetrag.
Aktuell, (16.10.2026) gelten für die verschiedenen Effizienzhaus-Stufen folgende Tilgungszuschüsse:
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Effizienzhaus 40 EE: 10 % – bis zu 15.000 € je Wohneinheit
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Effizienzhaus 40 NH: 15 % – bis zu 22.500 € je Wohneinheit
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Effizienzhaus 55 EE: 5 % – bis zu 7.500 € je Wohneinheit
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Effizienzhaus 55 NH: 10 % – bis zu 15.000 € je Wohneinheit
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Effizienzhaus 70 NH: 5 % – bis zu 7.500 € je Wohneinheit
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Effizienzhaus 85 NH: 5 % – bis zu 7.500 € je Wohneinheit
Worst Performing Building
Als Worst Performing Building (WPB) gelten Wohngebäude, die sich hinsichtlich ihres energetischen Zustands in der schlechtesten Gebäudekategorie befinden.
Ein Wohngebäude erfüllt die WPB-Kriterien, wenn es laut gültigem Energiebedarfsausweis der Energieeffizienzklasse H zugeordnet ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Einstufung auch anhand des ermittelten Jahres-Endenergiebedarfs erfolgen.
Bei einer förderfähigen Sanierung kann für ein Worst Performing Building ein zusätzlicher Tilgungszuschuss von 10 Prozentpunkten möglich sein, wenn das Gebäude nach der Sanierung die Effizienzhausstufe 40 EE, 55 EE oder 70 EE erreicht.
Ob die Voraussetzungen für den WPB-Bonus erfüllt sind, prüfen wir im Rahmen der energetischen Berechnung und Sanierungsplanung.
Serielle Sanierung
Für eine serielle Sanierung kann ein zusätzlicher Tilgungszuschuss von 15 Prozentpunkten möglich sein.
Voraussetzung ist, dass im Rahmen der seriellen Sanierung mindestens die Effizienzhaus-Stufe 40 EE, 40 NH, 55 EE oder 55 NH erreicht wird.
Bei einer seriellen Sanierung werden für die energetische Sanierung werkseitig vorgefertigte Fassaden- oder Dachelemente eingesetzt. Für die Förderung müssen unter anderem mindestens 80 % der Flächen gegen Außenluft der wärmeübertragenden Fassaden oder alternativ der gesamten Fassaden des bestehenden Gebäudes mit seriell vorgefertigten Fassadenelementen saniert werden. Weitere technische Anforderungen sind zu beachten.
Hinweis
Förderbedingungen, Förderhöhen und weitere Voraussetzungen können sich ändern. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Förderbedingungen der KfW.
Förderung von Einzelmaßnahmen
Wenn Sie Ihr Wohngebäude schrittweise energetisch sanieren möchten, können für bestimmte Einzelmaßnahmen Zuschüsse im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) infrage kommen.
Für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, bestimmte Maßnahmen der Anlagentechnik sowie die Heizungsoptimierung beträgt der BAFA-Grundfördersatz aktuell 15 % der förderfähigen Kosten. (bafa.de)
Der Einbau einer neuen förderfähigen Heizungsanlage wird bei Wohngebäuden über die KfW-Heizungsförderung gefördert. (kfw.de)
Zusätzlich kann für bereits bezuschusste Einzelmaßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen der KfW-Ergänzungskredit 358/359 in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass bereits eine entsprechende Zuschusszusage der KfW oder ein Bewilligungsbescheid des BAFA vorliegt. Der Ergänzungskredit kann bis zu 120.000 € je Wohneinheit betragen. (kfw.de)
Hinweis
Fördersätze, Förderhöhen und Förderbedingungen können sich ändern. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Förderbedingungen der jeweiligen Förderstelle. Die Förderung steht zudem unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel.
individueller Sanierungsfahrplan iSFP und zusätzlicher Förderbonus
Liegt ein geförderter individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) vor und wird eine entsprechende Maßnahme als Bestandteil des iSFP umgesetzt, kann sich der Fördersatz für bestimmte Einzelmaßnahmen um 5 Prozentpunkte erhöhen.
Der iSFP-Bonus gilt unter anderem für Maßnahmen an der Gebäudehülle, bestimmte Maßnahmen der Anlagentechnik sowie für die Heizungsoptimierung zur Verbesserung der Anlageneffizienz.
Voraussetzung ist, dass die Maßnahme Bestandteil des geförderten iSFP ist und innerhalb von 15 Jahren nach Erstellung des iSFP umgesetzt wird.
Durch den iSFP-Bonus kann sich die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für die entsprechenden Maßnahmen auf 60.000 € je Wohneinheit und Kalenderjahr erhöhen. Ohne iSFP beträgt die Höchstgrenze grundsätzlich 30.000 € je Wohneinheit und Kalenderjahr.
Welche Maßnahmen förderfähig sind und ob die Voraussetzungen für den iSFP-Bonus erfüllt sind, prüfen wir im Rahmen der Sanierungsplanung.
Förderung des individuellen Sanierungsfahrplans
Die Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans kann im Rahmen der Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude (EBW) gefördert werden.
Das BAFA übernimmt 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, bei Ein- und Zweifamilienhäusern bis zu 650 €. Bei Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten können bis zu 850 € gefördert werden.
Förderung von Fachplanung und Baubegleitung
Auch die Fachplanung und Baubegleitung einer geförderten energetischen Sanierung können im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) förderfähig sein.
Bei einer Sanierung zum Effizienzhaus können die Kosten für die erforderliche Fachplanung und Baubegleitung unter den jeweiligen Voraussetzungen mit einem Zuschuss von 50 % gefördert werden. Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppelhaushälften und Reihenhäuser gilt dabei eine Förderhöchstgrenze von 5.000 €. Für größere Wohngebäude können andere Höchstbeträge gelten.
Darüber hinaus können je nach Sanierungsvorhaben weitere Fördermöglichkeiten infrage kommen. Dazu gehören beispielsweise Förderprogramme der KfW, des BAFA sowie Förderprogramme von Bundesländern und Kommunen.
Welche Fördermöglichkeiten für Ihr Vorhaben bestehen und miteinander kombiniert werden können, hängt von der konkreten Maßnahme und den jeweils geltenden Förderbedingungen ab.
Hinweis: Förderbedingungen, Fördersätze und Förderhöchstbeträge können sich ändern. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Förderbedingungen der jeweiligen Förderstelle.